Rückabwicklung des Neuwagenkaufes bei Inzahlunggabe

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 (AZ. VIII ZR 334/06) seine Rechtsprechung bestätigt, nach der, beim Rücktritt vom Kaufvertrage ein auf den Kaufpreis des Neuwagens in Zahlung gegebenes Altfahrzeug neben dem im Übrigen gezahlten Kaufpreis immer dann ebenfalls zurück zu gewähren ist, wenn ein einheitliches Vertragsverhältnis über Inzahlungnahme und Neuwagenkauf vorliegt und die Rückgewähr des Altfahrzeuges noch möglich ist:

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 zum Preis von 88.652,40 €. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW M5 vereinbarten die Parteien, dass dieses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf 38.628,40 € belief, und dem mit 32.500,00 € angesetzten Wert des Altfahrzeugs „im Nachlass verrechnet“ werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,00 €. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40 € auf. Wegen Mängeln am Neufahrzeug erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zurück.

Im Folgenden gerieten die Parteien jedoch darüber in Streit, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Neuwagenkaufes auch die Vereinbarung über die Inzahlungnahme rückabzuwickeln ist.

Gründe:

Der BGH sah im vorliegenden Fall keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. VIII ZR 119/02) abzuweichen, nach der grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitig vereinbarten Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden würde.

Dem stünde insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass im vorliegenden Fall die Parteien nicht vereinbart haben, dass der Wert des Altfahrzeuges auf den Kaufpreis für den Neuwagenkauf angerechnet werden sollte, sondern vielmehr der Verkäufer im Gegenzuge zum Erhalt des Altfahrzeuges in Höhe dessen Wertes den noch für dieses Fahrzeug laufenden Kredites des Käufers ablöst.

Damit hätten die Parteien zwar von der typischen Konstellation, bei der der Käufer hinsichtlich des Neuwagenkaufpreises eine teilweise Ersetzungsbefugnis in Höhe des Wertes des Altfahrzeuges erhält, abgewichen. Dies habe aber nichts an der maßgeblichen Interessenlage der Parteien geändert, wofür schon das einheitliche Vertragsformular sprechen würde und im Übrigen der Umstand, dass der Wert des Altfahrzeuges nicht zur vollständigen Tilgung des Altkredites ausgereicht hatte, worin ein versteckter Preisnachlass liegen würde, da der Verkäufer die Differenzsumme aufbringen musste. Gleichwohl der abweichenden Abwicklungskonstellation dokumentiere sich auch im vorliegenden Fall eine Interessenlage, die davon gekennzeichnet sei, dass sich der Kraftfahrzeughändler auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können.

Schließlich stellte der BGH auch fest, dass die Rückabwicklung der Inzahlungnahmevereinbarung noch möglich war. Dem stünde nicht entgegen, dass eine Neubegründung des vom Verkäufer abgelösten Altkredites nicht mehr möglich war, da nach § 346 Absatz 2 Satz 1 BGB der Rückgewährschuldner Wertersatz zu leisten habe, wenn er die empfangene Leistung nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Damit sei im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 346 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB auch Wertersatz für die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten. Daher habe der Käufer dem Verkäufer Wertersatz in Höhe der Restdarlehenssumme des Altkredites.

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