Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichtes des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag. BGH Urteil vom 22. Dezember 2003 - Aktenzeichen VIII ZR 81/03:
Nachdem der BGH in seiner oben genannten Grundsatzentscheidung festgestellt hat, dass ein befristeter Verzicht auf dasRecht zur ordentlichen Kündigung möglich ist, hatte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 06. April 2005 (BGH - VIII ZR 27/04) mit der Frage zu befassen, wie lange der Auschluss höchstens wirken darf. Der BGH hat die Obergrenze auf vier Jahre bestimmt und im wesentlichen zur Bgeündung auf die Regelung zur Staffelmietvereinbarung verwiesen.