Recht auf Minderung der Miete bei einem vor dem 01. September 2001 abgeschlossenen
Mietvertrag BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - Aktenzeichen VIII ZR 274/02:
Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung
des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil
er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt
und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis
zum 1. September 2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust.
Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften
führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.
Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig
gewordene Mieten scheidet eine analoge Anwendung des § 536b BGB, der
an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, aus. Insoweit beurteilt
sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der
Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536c BGB.
Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001
abgeschlossen worden sind.
Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1. September
2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung
des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der
Mieter dieses Recht unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242
BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.