BGH Urteil vom 27. Juni 2007 (Az. XII ZR 53/05):
"Bietet der Kfz-Vermieter einem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären."
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 (Az. XII
ZR 53/05) mit der Frage zu befassen, welche Aufklärungs-
pflichten der Vermieter eines Unfallersatzfahrzeuges hat.
Dem lag (auszugsweise) folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unfallgeschädigter
mietete für die Dauer von 14 Tagen einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarief
von 126,94 (einschließlich MwSt) pro Tag an. Der Vermieter überreichte
dem Geschädigten eine Rechnung in Höhe von 1.777,12. Die Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners zahlte hierauf jedoch nur 714,00 € an den Auto-
vermieter, der den Diferenzbetrag in Höhe von 1.063,12 € vom Geschädigten
verlangte. Dieser hat die Zahlung verweigert und dem Vermieter verletzung seiner
Aufklärungspflichten vorgeworfen und daher mit einem eigenen Schadensersatzanspruch
aufgerechnet.
Der Bundesgerichtshof hat darauf die vorinstanzlichen Wertungen bestätigt,
nach denen dem Autovermieter eine Verletzung von Aufklärungspflichten
vorzuwerfen ist. Allerdings mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden, weil nicht festzu-
stellen war, ob und ggf. in welcher Höhe dem Geschädigten durch die
Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Geschädigten
hatte vorgetragen, daß er im Falle einer ausreichenden Aufklärung
durch den Vermieter zum Normaltarief angemietet hätte. Der Vermieter hatte
vorgetragen, nicht zum Normaltarief zu vermieten. Das Berufungsgericht hatte
dazu jedoch keine Feststellung getroffen.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht ergibt sich folgendes: