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Ersetzbarkeit von Mietwagenkosten (Unfallersatztarief)

BGH Urteil vom 27. Juni 2007 (Az. XII ZR 53/05):

"Bietet der Kfz-Vermieter einem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären."

  • Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, den Geschädigten, der einen Unfallersatzwagen mieten möchte, unmissver-
    ständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflicht-
    versicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
  • Macht der Mieter des Unfallersatzwagens Schadensersstz wegen Verletzung dieser Aufklärungspflicht geltend muß er nachweisen, ob er auf dem örtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 (Az. XII ZR 53/05) mit der Frage zu befassen, welche Aufklärungs-
pflichten der Vermieter eines Unfallersatzfahrzeuges hat.

Dem lag (auszugsweise) folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unfallgeschädigter mietete für die Dauer von 14 Tagen einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarief von 126,94 (einschließlich MwSt) pro Tag an. Der Vermieter überreichte dem Geschädigten eine Rechnung in Höhe von 1.777,12. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlte hierauf jedoch nur 714,00 € an den Auto-
vermieter, der den Diferenzbetrag in Höhe von 1.063,12 € vom Geschädigten verlangte. Dieser hat die Zahlung verweigert und dem Vermieter verletzung seiner Aufklärungspflichten vorgeworfen und daher mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufgerechnet.

Der Bundesgerichtshof hat darauf die vorinstanzlichen Wertungen bestätigt, nach denen dem Autovermieter eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Allerdings mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil nicht festzu-
stellen war, ob und ggf. in welcher Höhe dem Geschädigten durch die Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Geschädigten hatte vorgetragen, daß er im Falle einer ausreichenden Aufklärung durch den Vermieter zum Normaltarief angemietet hätte. Der Vermieter hatte vorgetragen, nicht zum Normaltarief zu vermieten. Das Berufungsgericht hatte dazu jedoch keine Feststellung getroffen.

Zum Umfang der Aufklärungspflicht ergibt sich folgendes:

  • Das Landgericht war noch davon ausgegangen, dass der Vermieter, der einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wolle, im Hinblick auf die Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifes eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber dem Kunden habe.
  • Der BGH faßt die Aufklärungspflichten enger: Der Vermieter müse nicht, über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so müsse er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
  • Zur Darlegung des Schadens führt der BGH aus: Es käme nicht allein darauf an, ob der Mieter beim Vermieter, den er auf Schadensersatz in Anspruch nimmt zum Normaltarif hätte anmieten können. Maßgebend sei vielmehr, ob der Mieter auf dem örtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können.

Rechtsanwalt Claus W. Scheide
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