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Inhalt einer fristlosen Kündigung

Es genügt in einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges, den Zahlungsverzug als Grund zu benennen und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete zu beziffert. BGH Beschuss vom 22. Dezember 2003 - Aktenzeichen VIII ZB 94/03

Rechtsanwalt Claus W. Scheide
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