Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. November 2008 (AZ: VIII. ZR 200/05) entschieden, dass ein Verbraucher, dem vom Verkäufer (Unternehmer) Ersatz für mangelhaft gelieferte Ware geleistet wird, bei Rückgabe der mangelhaften Ware keinen Wertersatz für deren Nutzung zu leisten hat.
Sachverhalt:
Eine Verbraucherin hatte im Jahre 2002 bei einem Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte sich die Mangelhaftigkeit des Herd-Sets heraus, weswegen das Versandhandelsunternehmen in Ermangelung der Reparaturbarkeit einen neuen Backofen lieferte. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte der Versandhandel allerdings rund 70,00 € für dessen Nutzung. Die Parteien stritten erst-, und zweitinstanzlich über die Frage, ob das Versandhandelsunternehmen berechtigt ist, Wertersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Backofens zu verlangen. Auf die Revisionen der Parteien hatte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage zu befassen. Dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft nach Artikel 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1990/44/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter im Einklang steht. Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft entschied hierauf durch Urteil vom 17. April 2008, Artikel 3 der Richtlinie 1999/44/EG sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein Vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucherwertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Gründe:
Darauf hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes entgegen seinen Wortlaut eingeschränkt anzuwenden ist. § 439 Abs. 4 BGB verweist nämlich auf § 346 Abs. 1 und 2 Nummer 1 BGB nachdem grundsätzlich Wertersatz für Nutzungen zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof argumentiert nunmehr, dass sich beim Verbrauchsgüterkauf die Verweisung des § 439 Abs. 4 BGB nur auf die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst bezöge und nicht auf einen Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Fazit:
Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte von Verbrauchern, die im Vertrauen auf die Lieferung einer mangelfreien Sache diese sodann auch gleich in Gebrauch nehmen. Es wird damit eine Angleichung an den europäischen Standart des Verbraucherschutzes erreicht.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt derzeit nur in Form einer Pressemitteilung vor. Es dürfte daher das Vorliegen des vollständigen Urteiles abzuwarten sein, um prüfen zu können, ob diese Grundsätze sich auch auf den Kfz-Kauf durch einen Verbraucher erstrecken und welche Konsequenzen sich unter Umständen hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kfz-Kaufverträgen ergeben.