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Berechnung von Kündigungsfristen

Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses als Werktag mitzuzählen ist BGH Urteil vom 27. April 2005 VIII ZR 206/04:

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. April 2005 entschieden, daß der Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.

Rechtsanwalt Claus W. Scheide
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