Berechnung ersetzbaren Unfallersatztarifes

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entschieden, dass der Tatrichter bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifes“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen muss (BGH, Urt. v. 24. Juni 208; VI ZR 234/07). Vielmehr könne er die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens könne der Tatrichter nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenen Falls mit sachverständiger Beratung – ermitteln.

Sachverhalt:

Die Parteien des Verfahrens hatten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2004 gestritten. Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Für die Dauer der sachverständigenweise festgestellten Reparatur hatte sich der Kläger einen Ersatzwagen angemietet, wofür der Vermieter ihm 1.082,04 in Rechnung stellte, worauf der Beklagte lediglich vorprozessual 255,00 gezahlt hatte. Mit der Klage hatte der Geschädigte Erstattung weiterer Mietwagenkosten geltend gemacht. Das Berufungsgericht hatte ihm sodann Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390,00 zugewilligt.

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes Landgericht Osnabrück; Aktenzeichen: 1 S 175/06 vollumfänglich bestätigt.

Dazu hat der Erkennende seiner Art zunächst auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten verwiesen:

Danach könne der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte sei hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren und möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies würde bedeuten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen könne.

Die Geschädigte verstoße allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einer gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation Veranlassung infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Auf diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu befassen, ob das zweitinstanzliche Gericht den „Normaltarif“ sowie den aus der Besonderheit des Unfallersatztarifes ergebenden Aufschlag im Verhältnis zu dem Normaltarif rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Dies hat der BGH bestätigt.

Das zweitinstanzliche Gericht hatte in Ermangelung mehreren Vortrag des Schädigers hierzu den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels der „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten festgestellt. Des Weiteren hatte das Gericht ebenfalls wieder in Ermangelung substantiierten Vortrages des Geschädigten den zu rechtfertigenden Aufschlag des Unfallersatztarifes auf den Normaltarif ermittelt in dem es prüfte, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen würde, wobei das Gericht die Wertung eines Sachverständigen zu Rate zog, der einen Aufschlag in Höhe von 15,13 % feststellte.