(wegen der Nachfrage neuer Termin)
am 12. Februar 2009; 17:00 Uhr
in den Räumen der Kanzlei
Gebühr: 75,00 €
Anmeldung per Faxformular unter 040 / 411 89 38 - 37
Eine Broschüre zum Seminar können Sie hier herunterladen.
Jedem Kfz-Werkstattbetreiber ist die Situation bekannt: Ein langjähriger Kunde hat einen Verkehrsunfall erlitten und sein beschädigtes Fahrzeug einschleppen lassen. Meist benötigt er schnell Ersatz und möchte natürlich, dass sein Fahrzeug möglichst rasch wieder einsetzbar ist. In technischer Hinsicht ist das meist kein so sehr großes Problem. Aber die Reparatur kostet Geld und dies häufig - auch wegen gestiegenem technischem Niveu der Fahrzeuge - in Größenordnungen, die der Kunde nicht ohne Weiteres vorstrecken kann, weswegen die wirtschaftliche Abwicklung des Unfalles aus Sicht des Unternhmers immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. So hat man eine Konstruktionen von Sicherungsabretung und Reparaturkostenübernahmebestätigung entwickelt, um dem Sicherungsinteresse des Unternehmers gerecht zu werden. Im Gespräch mit dem Kunden bewegte man sich jedoch häufig in einem rechtlichen Graubereich. Das alte Rechtsberatungsgesetz hatte die Erstberatung in Unfallsachen allein den Rechtsanwälten zugewiesen.
Das hat sich mit dem am 01. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geändert. Danach können auch Mitarbeiter von Kfz-Werkstätten und Automobilhäusern unter bestimmten Voraussetzungen Erstberatung in Unfallsachen erledigen.
Das Seminar "Unfallservice und Rechtsdienstleistungsgesetz" befaßt sich mit den Chancen und Risiken, die sich daraus für den Kfz-Handel ergeben. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Fragestellungen:
Inwieweit darf zukünftig im Rahmen des Unfallservices rechtlich beraten werden?- Welches juristische Fachwissen ist erforderlich?
- Wann sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?
- Welche Haftungsrisiken ergeben sich?
- Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen?
Den Text des Rechtsdienstleistungsgesetzes können Sie hier einsehen.
Als Beispiel der Problematik dient bereits die Frage nach einem Ersatzfahrzeug. Der Kunde, der sich - oft - haftungsrechtlich auf der "sicheren Seite" wähnt, hat meist ein dringendes Bedürfnis, zumindest für die Reparaturdauer, einen Ersatzwagen zu erhalten. Die meisten Menschen haben sich in ihrer Altagsorganisation auf die Verfügbarkeit eines Automobiles fest eingerichtet, so dass der Griff nach einem Reparaturersatzwagen des Autohauses schnell getan ist. Dabeí kann allerdings - vom Kunden ohnehin - aber auch vom Werkstattpersonal übersehen werden, dass die Anforderungen an die Ersetzbarkeit der Kosten für den Ersatzwagen sehr hoch sind und zudem auch noch in Lehre und Rechtsprechung umstritten sind.
Wird der Werkstattmeister in der Vergangenheit noch - im Nebel illegaler Rechtsberatung - in der Lage gewesen sein, sich auf Unverbindlichkeit zurückziehen, wird dies in Zukunft jedenfalls dann ganz anders aussehn, wenn die Erstberatung in Unfallsachen als Chance besonderer Kundenbindung aufgefasst wird und daher planmäßig betrieben wird. Dann stellen sich auch gegenüber dem Autohaus im Falle einer Falschberatung haftungsrechtliche Konsequenzen.
Wird so vorschnell ein Werkstattersatzwagen zur Verfügung gestellt, dessen Tarif höher liegt, als das Markübliche, besteht die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dessen vollständige Erstattung verweigert und unter Hinweis auf niedrigere - örtlich verfügbare - Angebote nur bis zu deren Höhe ausgleicht. Um dies zu vermeiden müßte der Kunde zunächst auf seine Erkundigungsobliegenheit hingewiesen werden und ausgelotet werden, ob besondere Gesichtspunkte dafür sprechen, doch den Unfallersatztarief in Anspruch zu nehmen.
Damit könnte der Mitarbeiter des Autohauses aber die Grenzen der nach dem neues § 5 Absatz 1 RDG zulässigen Rechtsdienstleistung überschritten haben, ganz davon abgesehen, daß ihm ggf. das nötige Wissen über die Rechtsprechung fehlt.
Bankverbindung: Hamburger Sparkasse BLZ: 200 505 50; Kto-Nr.: 1252124050