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Wann ist davon auszugehen, dass der Vermieter durch die baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöht hat?

Der Begriff der Gebrauchswerterhöhung ist weit auszulegen und richtet sich nach einem objektiven Maßstand, so dass es auf die Vorstellungen der Mietparteien nicht ankommt. Der Mieter kann daher nicht einwenden, an der baulichen Maßnahme kein Interesse zu haben. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine tatsächliche Verbesserung im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten vertraglichen Zustand der Wohnung eingetreten ist, die zumindest auch dem Mieter zugute kommt. Profitiert hingegen nur der Vermieter von der Maßnahme, liegt eine Gebrauchswerterhöhung nicht vor. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der dem Mieter zustehende Mietgebrauch durch die bauliche Änderung erleichtert, verbessert oder vermehrt wird. Die notwendige Nachhaltigkeit muß sich dabei aus einem Zeitmoment und dem Umfang der Gebrauchswerterhöhung ergeben. Die Gebrauchswerterhöhung muss von Dauer sein.

Beispiele:

Verbesserung

  • des Zuschnittes der Wohnung
  • der Belichtung, der Belüftung oder des Schallschutzes
  • der Energieversorgung, der Wasserversorgung, der Entwässerung,
  • der sanitären Einrichtungen, der Kücheneinrichtung
  • der Beheizung,
  • des Diebstahlschutzes
  • der Barrierefreiheit

Rechtsanwalt Claus W. Scheide
Tel.: 040 / 360 90 75 - 5
E-Mail: info@rechtsanwalt-scheide.de

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