Unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht zu dulden hat, ergibt sich aus § 554 Abs. 2 BGB. Danach hat der Mieter die Maßnahmen nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Diese generalklauselartige Formulierung hat der Gesetzgeber in den Sätzen drei und vier des vorgenannten Absatzes präzisiert. Danach sind bei der Interessenabwägung auf Mieterseite insbesondere die
zu berücksichtigen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zu erwartende Mieterhöhung nicht als Härte gilt, so weit die Mietsache vom Vermieter lediglich einen Zustand versetzt wird, der als allgemein üblich anzusehen ist.