Soweit der Mieter zwecks der Ermöglichung der Modernisierungsmaßnahme oder infolge deren Durchführungen Aufwendungen hat, kann er diese vom Vermieter ersetzt verlangen und sogar einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Aufwendungen verlangen, wobei die Höhe des Vorschusses die voraussichtliche Höhe der tatsächlichen Kosten erreichen kann. Weigert sich der Vermieter den Vorschuss zu zahlen, kann der Mieter die Duldung der Modernisierungsmaßnahme verweigern, solange nicht gezahlt wird. Insofern wird dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt. Im Einzelfall kann der Mieter so einen vorübergehenden Baustopp erwirken.
Als Aufwendungen ist folgenden beispielhaft zu nennen: