Fälligkeit des Duldungsanspruches des Vermieters bei Modernisierung

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Das Landgericht Hamburg hat in diversen Beschlüssen u.a. vom 29. November 2009 (AZ: 307 T 73/09) entschieden, welche Bedeutung die Ankündigungsfrist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Duldungspflicht des Mieters hat.

Sachverhalt:

Der Vermieter hat mit Schreiben vom 17. März 2009 eine umfangreich Modernisierungsmaßnahme angekündigt. Bereits am 18. Mai 2009 erhob er, nachdem er mehrmals schriftsätzlich unter Setzung kurzer Fristen zur Erklärung über die Duldung aufgefordert hat und nachdem Verhandlungen über eine Modernisierungsvereinbarung gescheitert sind, Klage beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese auf Duldung. Am 27. Mai 2009 erklärte der Mieter, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden, worauf der Vermieter die Klage mit Schreiben vom 28. Mai 2009 zurücknahm und beantragte, dem Mieter die Kosten des Rechtsstreites auf zu erlegen. Dem gab das Gericht nicht statt und legte dem Vermieter mit der Begründung die Kosten des Rechtsstreites auf, er habe keine die Duldungspflicht auslösende Modernisierungsankündigung vorgelegt.

Auf die sofortige Beschwerde des Vermieters entschied das Landgericht sodann im Ergebnis ebenso, führte jedoch zur Begründung aus, es habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits an der Fälligkeit der Duldungspflicht des Mieters gefehlt.

Gründe:

Zur Begründung führte das Gericht an, zum Zeitpunkt der Duldungserklärung des Mieters am 27. Mai 2009 sei die dreimonatige Ankündigungsfrist aus § 554 Absatz 3 Satz 1 BGB, die mit dem Zugang der Ankündigungserklärung des Vermieters vom 17. März 2009 zu laufen begonnen habe, noch nicht abgelaufen. Diese Frist habe den Charakter einer Überlegungsfrist und sei daher Fälligkeistvoraussetzung des Duldungsanspruches.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

„(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.“

Fazit:

Das Landgericht bestätigt eine mieterfreundliche Rechtsauffassung zum Duldungsanspruch des Vermieters.