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Fälligkeit des Duldungsanspruches des Vermieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Das Landgericht Hamburg hat in diversen Beschluüssen u.a. vom 29. November2009 (AZ: 307 T 73/09) entschieden, welche Bedeutung die Ankündigungsfrist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Duldungspflicht des Mieters hat.

Sachverhalt:

Der Vermieter hat mit Schreiben vom 17. März 2009 eine umfangreich Modernisierungsmaßnahme angekündigt. Bereits am 18. Mai 2009 erhob er, nachdem er mehrmals Schriftsätzlich unter Setzung kurzer Fristen zur Erklärung über die Duldung aufgefordert hat und nachdem Verhandlungen über eine Modernisierungsvereinbarung gescheitert sind, Klage beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese auf Duldung. Am 27. Mai 2009 erklärte der Miezter, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden, woraf der Vermieter die Klage mit Schreiben vom 28. Mai 2009 zurücknahm und beantragte, dem Mieter die Kosten des Rechtsstreites auf zu erlegen. Dem gab das Gericht nicht statt und legte dem Vermieter mit der Begründung die Kosten des Rechtsstreites auf, er habe keine die Duldungspfflicht auslösende Mofdernisierungsankündigung vorgelegt.

Auf die sofortige Beschwerde des Vermieters entschied das Landgericht sodann im Ergebnis ebenso, führte jedoch zur Begründung aus, es habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits an der Fälligkeit der Duldungspflicht des Mieters gefehlt.

Gründe:

 

Fazit:

 

Rechtsanwalt Claus W. Scheide
Tel.: 040 / 360 90 75 - 5
E-Mail: info@rechtsanwalt-scheide.de

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